Ein Hartz 4 – Bezieher hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für einen Fernseher bei der Übernahme der Kosten für die Wohnungs-Erstausstattung. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehörten nach ständiger Rechtsprechung des BSG wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zähle ein Fernsehgerät nicht. Es sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen diene, solle grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen, so das Bundessozialgericht.
BSG Urteil vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R