...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Modernisierungsmaßnahmen

In welcher Form muss der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen ankündigen?

Ein Vermieter plante an seinen Mietwohnungen Balkone anzubringen sowie neue Heizungen zu installieren. Grundsätzlich ist ein Vermieter hierzu berechtigt. Der Mieter ist allerdings nur dann verpflichtet, die Bauarbeiten in seiner Wohnung zu dulden, wenn der Vermieter ihm spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitgeteilt hat. Eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung ist im hiesigen Fall tatsächlich erfolgt. Der Vermieter wies auf den Anbau eines Balkons und den Einbau der neuen Heizung hin und kündigte die zu erwartende Bauzeit und Mieterhöhung an. Nähere Informationen teilte er nicht mit. Reicht das?

Ja, entschied der BGH (Urteil vom 28. September 2011 – VIII ZR 242/10): Es ist nicht erforderlich, dass die Baumaßnahmen und die Auswirkungen in jeder Einzelheit angegeben werden. Erforderlich ist aber, dass der Mieter sich anhand der Angaben ein realitätsnahes Bild von den zu erwartenden Baumaßnahmen machen kann. In diesem Fall hätte der Mieter die Bauarbeiter jedenfalls in seine Wohnung lassen müssen.

Mieterhöhung wegen Renovierungsmaßnahmen: Wo ist die Grenze?

Teilweise machen Renovierungsmaßnahmen des Vermieters auch kostenintensive Folgemaßnahmen des Mieters nötig. Im hiesigen Fall musste der Mieter aufgrund des Einbaus eines neuen Wasserzählers die betreffende Wand in seiner Wohnung neu tapezieren. Die Kosten hierfür sollte ihm sein Vermieter erstatten. Dies tat der Vermieter auch umgehend. Ein Streit entstand jedoch, als der Vermieter aus diesem Grund die bereits wegen des Einbaus des neuen Wasserzähler vorgesehen Mieterhöhung noch einmal aufstockte. Diesen Aufstockungsbetrag wollte der Mieter nicht zahlen. Seiner Ansicht nach war nur die Mieterhöhung aufgrund der vom Vermieter selbst vorgenommenen Modernisierungsmaßnahme (also dem Wasserzählereinbau) rechtens. Dies entspreche dem Wortlaut der Regelung des § 559 BGB.

Der BGH gab in der Folge dem Vermieter recht (Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 173/10). § 559 BGB decke auch diejenigen Modernisierungsmaßnahmen ab, die zwar der Mieter eigenhändig vorgenommen hat, für deren Kosten der Vermieter jedoch aufkommen musste.

Präsentiert von WordPress & Theme erstellt von Anders Norén