Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Händler mit Lockvogelangeboten nur dann werben dürfen, wenn diese auch eine bestimmte Zeit vorrätig sind. Danach dürfen z.B. Flachbildschirme am Angebotstag nicht vor 14 Uhr, Lebensmittelangebote vor Ablauf des Angebotstags ausverkauft sein.    

BGH Urteil vom 10.02.2011 Az.: I ZR 183/09