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Nachbesserung: Muss ich die Kaufsache selbst zum Verkäufer bringen oder nicht?

Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein französischer Camper bestellte einen neuen Camping-Faltanhänger in Deutschland. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Anhänger in Deutschland abzuholen sei. Dennoch war der Verkäufer so nett, den Faltanhänger anzuliefern. Der Camper war überglücklich und nahm den Faltanhänger auch promt mit in seinen nächsten Urlaub. Im Urlaubsort angekommen musste er mit großem Schrecken feststellen, dass der Faltanhänger mit Mängeln behaftet war. Er machte sich also auf den Weg zurück nach Frankreich und kontaktierte den Verkäufer. Dieser weigerte sich den Faltanhänger zwecks Nachbesserung abzuholen. Stattdessen müsse der Camper den Faltanhänger nach Deutschland schicken, insistierte der Verkäufer. Der Camper blieb stur und trat lieber vom Kaufvertrag zurück.

Wer hatte Recht? Der Verkäufer, entschied der BGH. Wer den Transport des Kaufgegenstands zu übernehmen habe, richte sich nämlich danach, wo der Ort der Nacherfüllung sei. Ist dieser beim Wohnort des Käufers, so muss der Verkäufer den Kaufgegenstand abholen. Ist er hingegen am Standort des Verkäufers, läuft es umgekehrt.

Aber wo ist der Ort der Nacherfüllung? Falls die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, richtet sich dies nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist insbesondere die Zumutbarkeit für den Verkäufer (dies gebietet das Europarecht). Wäre eine Überbringung des Kaufgegenstandes für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, so spräche dies für einen Nacherfüllungsort beim Verkäuferstandort. Weitere Kriterien sind die Art und die Ortsgebundenheit der Leistung.

Ausgehend hiervon sah es der BGH als für den Käufer zumutbar an, den Faltanhänger zur Nacherfüllung zum Verkäufer zu bringen. Der Verkäufer hatte somit nichts falsch gemacht. Ein Rücktritt kam nicht in Frage.

(Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10)

Rücktrittsrecht bei mangelhafter Sitzverstellung

Ein Käufer kann vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn sich bei dem neu erworbenen Fahrzeug der elektrische Fahrersitz immer wieder selbständig während der Fahrt verstellt. Eine solche Fehlfunktion beeinträchtige stark die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, da ein sicheres Steuern dann nicht mehr gewährleistet sei, so das Landgericht Coburg.

LG Coburg, Urteil vom 25.08.2010, Az.: 13 O 637/08

Prüfen kostet nichts und zwar auch bei Widerruf

Auch wer den über Telefon oder Internet geschlossenen Vertrag rechtzeitig widerruft, muss für den Wertverlust ersetzen, der durch die Ingebrauchnahme der Kaufsache entstanden ist. Er muss jedoch bei Vertragsschluss in Textform hierauf und auf die Möglichkeit, die Kostentragungspflicht zu vermeiden, hingewiesen worden sein. Fein raus ist der Kunde jedoch, wenn er die Kaufsache nicht in Gebrauch genommen sondern nur geprüft hat. Letzteres darf der Kunde nämlich, ohne dass er den hierdurch eingetretenen Wertverlust zu tragen hat.

Am Beispiel eines Wasserbettes hat der BGH diesen kleinen aber feinen Unterschied nun konkretisiert (Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09): Das Befüllen mit Wasser stellt ein bloßes Prüfen des Bettes dar. Der Kunde muss somit den hierdurch eingetretenen horrenden Wertverlust nicht ausgleichen. Glück gehabt!

Die Bezeichnung Vorführwagen bei älteren Autos: Zulässig?

Ein Händler verkaufte ein Wohnmobil zu einem günstigen Preis als „Vorführwagen“. Jemand kaufte das Wohnmobil und musste im Nachhinein feststellen, dass es bereits vor 2 Jahren vom Band gelaufen ist. „Zu alt für einen Vorführwagen!“ beklagte sich der Käufer und erklärte daraufhin den Rücktritt. Dabei ließ er jedoch außer Acht, dass der Begriff „Vorführwagen“ nichts mit dem Alter des Fahrzeugs zu tun hat. Laut BGH sagt der Begriff ausschließlich aus, dass das Fahrzeug dem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Besichtigung und Probefahrt gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war (Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09).

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