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Schlagwort: Heizung

Unwirtschaftliche Heizung berechtigt nicht zur Mietminderung

Alte Heizung berechtigt nicht zur MietminderungHeizen war noch nie so teuer wie in den letzten Jahren. Trotz des milden Winters steigen die Kosten nach Berechnung des Mieterbundes -je nach Art der Heizung- um bis zu 8 Prozent. Noch schlimmer trifft es Mieter, die in Häusern mit alten, nicht individuell einstellbaren Heizungsanlagen wohnen, die nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Betroffene Mieter müssen noch wesentlich tiefer in die Tasche greifen. Hier drängt sich zwangsläufig die Frage: Liegt in diesem Fall ein Mietmangel vor, der die Mieter zur Minderung der Miete berechtigt?

Wann muss eigentlich geheizt werden?

Wann muss der Vermieter die Heizung einschalten?Manche Menschen fühlen sich bereits bei 18 Grad im Wohnzimmer wohl, andere dagegen bevorzugen lieber 23 Grad oder sogar noch mehr. Kein Wunder also, dass es oft zwischen den Mietparteien genau bei dieser Frage „kracht“. Richtwerte gibt es dennoch…

Vermieter dürfen nur den tatsächlichen Verbrauch in Rechnung stellen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht genügt. Gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können. Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht. Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 Heizkostenverordnung ausgeglichen werden. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, so der BGH.

BGH, Urteil vom 01.02.2012 Az.: VIII ZR 156/11

Mieter muss auch Badezimmer lüften

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mieter zur Vorbeugung von Schimmelbefall das Badezimmer lüften muss. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass ein dauergekipptes Fenster einem Schimmelbefall nicht vorbeugen kann. Zur Vermeidung von Schimmelbefall müsse mindestens einmal täglich stoßgelüftet werden. Ein Vermieter könne zudem in den kalten Jahreszeiten eine ausreichende Beheizung, tägliches Lüften sowie Abtrocknen von Fliesen und Wänden einer Dusche verlangen, so das Gericht.

AG Köln Urteil vom 26.08.11, Az.: 221 C 341/10

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