Das Kind einer Hatz 4 Empfängerin, welches sich regelmäßig tagweise bei dem von der Familie getrennten Vater aufhält, der ebenfalls Hartz 4 erhält, hat Anspruch auf anteiliges Sozialgeld. Um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft anzunehmen genügt es, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen. Das Kind sei für diese Zeiträume hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz-IV-Leistungen nur für sich selber beziehe, so die Essener Richter.

LSG NRW, Urteil vom  20.02.2011, Az.: L 7 AS 119/08