Ein Fahrzeugführer, der zum Nachweis der Parkdauer eine Mini-Parkscheibe (Format 60x40mm) verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 5 € Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Der Gesetzgeber hat bei der Parkscheibe eine Größe von 110×150 mm vorgeschrieben. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht, so das OLG Brandenburg

OLG Brandenburg,  Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10