Mitarbeiter haben keinen Naspruch auf einen kostenlosen ParkplatzKostenlose Parkplätze sind insbesondere in größeren Städten rar. Diejenigen, die einen kostenlosen Parkplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen können sich glücklich schätzen, denn die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet kostenlose Parkplätze für die Mitarbeiter bereitzuhalten. Doch gilt das auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit kostenlose Parkplätze zur Verfügung gestellt hat? Mit dieser Frage musste sich das LArbG Stuttgart beschäftigen.

Was ist passiert?

Der Arbeitgeber des Klägers (ein Krankenhausbetreiber) stellte in der Vergangenheit auf dem Klinikgelände über 550 Parkplätze zur Verfügung. Diese Parkplätze konnten sowohl von den eigenen Mitarbeitern als auch von den Patienten und deren Besuchern kostenlos genutzt werden. Im Zuge der Neubau- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen Plätze. Der Krankenhausbetreiber errichtete jedoch auf dem Klinikgelände neue Parkplätze, die ebenfalls von allen benutzt werden können. Er erhebt jedoch seit der offiziellen Inbetriebnahme der neuen Parkplatzanlage Parkgebühren. Die Mitarbeiter erhalten u.a. die Möglichkeit eine Monatsparkkarte sehr vergünstigt zu bekommen.

Anspruch auf kostenlosen Parkplatz kraft betrieblicher Übung

Mit der Erhebung der Gebühren für die neu entstandenen Parkplätze war der klagende Mitarbeiter nicht einverstanden. Er war der Ansicht, der Anspruch auf kostenlosen Parkplatz für ihn sei kraft betrieblicher Übung entstanden, da der Arbeitgeber auch in der Vergangenheit kostenlosen Parkplatz zur Verfügung gestellt hat.

LArbG Stuttgart: Kein Anspruch auf kostenlosen Parkplatz

Das LArbG Stuttgart hat entschieden, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. Bei seiner Forderung verkenne der Kläger, dass die Beklagte nicht etwa für ein bereits bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben hat, sondern dies erst nach einer aufwändigen Umgestaltung des Parkgeländes. Unter diesen Umständen könnten die Beschäftigten nicht erwarten, dass ihnen die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde, so die Stuttgarter Richter.

Landesarbeitsgericht Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2014, Az.: 1 Sa 17/13