Die Kläger beantragten Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin und stützen dabei ihren Anspruch auf das Informationsfreiheitsgesetz. Ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem Terminkalender um eine amtliche Information im Sinne des Gesetzes handele. Jedenfalls liege ein Ausschlussgrund vor, da die Offenlegung der Daten nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit haben könne, so die Berliner Richter.

VG Berlin, Urteil vom 07.04.2011 Az.: VG 2 K 39.10