Ein Arbeitnehmer, der sich wegen ständiger Abmahnungen als Mobbing-Opfer ansieht, muss  den Vorwurf konkret nachweisen können. Dies gilt auch dann, wenn sich einige Abmahnungen nachträglich als unberechtigt erweisen. Abmahnungen, die sich Nachhinein als unwirksam erweisen, begründen den Mobbing-Vorwurf erst dann, wenn seitens des Arbeitgebers verwerfliche Motive hinzukommen, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2010 Az.: 6 Sa 256/09