Ein Arbeitnehmer, der einige private Briefe mit der Frankiermaschine seines Arbeitgebers abgestempelt hatte, erhielt die fristlose Kündigung. Seine Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Der Rausschmiss hatte auch vor dem hessischen Landesarbeitsgericht Bestand – Der Schaden,  nicht mal fünf Euro.

LAG Hessen, Az.: 6 Sa 1885/06