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Mobbing am Arbeitsplatz – Wann gibt es Schmerzensgeld?

Mobbing am Arbeitsplatz - Wer trägt die Beweislast?Ein examinierter Krankenpfleger aus Rheinland-Pfalz fühlte sich von seinen Arbeitskollegen gemobbt. Er trug vor, die Kollegen hätten ihn beispielsweise im Gruppenbuch als unentschuldigt eingetragen, obwohl er sich krank gemeldet hat. Ferner behauptete er, er sei durch Mobbing am Arbeitsplatz krank geworden. Nun verlange er von seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld.

Im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass er die Beweislast für seine Vorwürfe trägt. Regelmäßig auftretende übliche und typische Konfliktsituationen sind als solche nicht geeignet den Vorwurf des „Mobbings“ auszufüllen, so die Koblenzer Richter.

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.08.2012, Az.: 11 Sa 731/11

Keine Haftung für geklaute Mobiltelefone

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat entschieden, dass ein Mobiltelefonverkäufer nicht haftet, wenn während eines Verkaufsgesprächs aus dem Hinterraum des Ladengeschäfts 12 hochwertige Mobiltelefone entwendet werden. Einen Schadenersatzanspruch hat das Arbeitsgericht verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht, so das Gericht.

ArbG Oberhausen, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 2 Ca 1013/11

Privates Surfen am Arbeitsplatz

Mein Chef hat mich erwischt, als ich während der Arbeit bei Ebay nach meinen Auktionen geschaut habe. Droht mir jetzt die Kündigung ?

Die private Nutzung des Internetanschlusses des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht erlaubt und stellt eine Leistungspflichtverletzung dar. Dennoch werden Sie wahrscheinlich keine Kündigung bekommen, weil der Arbeitgeber Sie grundsätzlich erstmal abmahnen muss. Dies gilt sogar auch dann, wenn er vorher die private Internetnutzung ausdrücklich verboten hat (LAG Rheinland Pfalz Az.: 6 Sa 682/09).

16.000 private SMS – und trotzdem keine Kündigung

Ein Mitarbeiter des Flughafens in Frankfurt darf (zumindest vorläufig) seinen Job behalten, obwohl er von seinem Diensthandy 16.000 private SMS versendet hat.

Der Arbeitgeber hat fast zwei Jahre nicht eingegriffen, obwohl Monat für Monat hohe Handyrechnungen kamen. „Ihm hätte zuerst die gelbe Karte gezeigt werden müssen“, so das Gericht.

ArbG Frankfurt a. M. Az.:   24 Ca 1697/10

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