Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die gesetzliche Rentenversicherung haftet, wenn einer ihrer Mitarbeiter einen Versicherten falsch berät und dem Versicherten dadurch ein Schaden entsteht. § 14 des Ersten Buches der Sozialversicherung (SGB I) verpflichte die Leistungsträger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Versicherten über deren Rechte nach dem Sozialgesetzbuch zu beraten. Amtliche Auskünfte müssten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtig, vollständig und unmissverständlich sein, so das Gericht.

OLG München, Urteil vom 04.08.2010, Az.: 1 U 5070/10