Eine diplomierte Modedesignerin, die im Schwerpunkt Brautmode kreiert, übt eine künstlerische Tätigkeit aus und ist daher in die  Künstlersozialversicherung aufzunehmen. Ihre Entwürfe mit Schwerpunkt Braut- und Festmoden lasse die Klägerin durch eine Schneidermeisterin ausführen. Eine Anerkennung in fachkundigen Kreisen als Künstlerin sei nicht erforderlich, da hier keine handwerkliche Tätigkeit im Vordergrund stehe, so das LSG Sachsen-Anhalt.

LSG Sachen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011 Az.: L 1 R 226/07