B-Ware und die GewährleistungMit der sogenannten B-Ware lassen sich auf zahlreichen Portalen insbesondere bei der Elektronik richtige Schnäppchen machen. Der Nachteil dabei: die von dem Gesetzgeber vorgeschriebene Gewährleistung wird zum Nachteil des Verbrauchers regelmäßig auf ein Jahr verkürzt. Ist dies immer zulässig? In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamm konkretisiert, wann eine Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr zulässig ist.

Was ist passiert?

Ein großer Elektronikhersteller und Händler aus Essen bot auf eBay ein Notebook als „B-Ware“ an und verkürzte die Gewährleistung auf ein Jahr. Die Verkaufsbedingungen enthielten den Hinweis, dass als „B-Ware“ Artikel gemeint sind, die „nicht mehr original verpackt sind, bzw. wo die Originalverpackung möglicherweise beschädigt ist oder ganz fehlt“. Ebenfalls hierzu gehören Artikel, die von den Kunden angesehen bzw. dem Kunden vorgeführt wurden. Der klagende Verbraucherverband meinte, dass der Händler bei der so beschriebenen B-Ware die Gewährleistungsfrist nicht auf ein Jahr reduzieren darf und verlangte von dem Händler die Unterlassung seiner diesbezüglichen Werbung.

B-Ware ist nicht immer gebraucht

Zu Recht, entschied das OLG Hamm und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des LG Essen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich bei der von dem Händler angebotenen Ware nicht um gebrauchte Sachen handelt. Maßgeblich sei, nach Auffassung des Gerichts, ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn Sie vom Händler, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dementsprechend bewerbe die Beklagte ihre B-Ware auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien. Diese Artikel könne sie weiterhin als B-Ware verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, so das Gericht.

Fazit

Verbraucher, die eine Sache vom Händler als B-Ware gekauft haben, sollten im Falle einer Reklamation nach Ablauf der einjährigen Gewährleistung prüfen, wie die Artikelbeschreibung aussah. Sollte sich aus der Beschreibung ergeben, dass die Ware vor dem Kauf nicht benutzt, sondern lediglich angesehen oder vorgeführt wurde, war die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr unwirksam. Der Geltendmachung eigener Rechte aus dem Kaufvertrag dürfte dann nichts mehr im Wege stehen.