...auch für Nichtjuristen

Kategorie: Familienrecht

Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der Bundesgerichtshof hatte gestern erstmals über die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem geänderten § 1570 BGB i.d.F.v. 01.01.2008 zu entscheiden.

Wichtigste Feststellungen:

Der betreuende Elternteil darf entscheiden, ob er das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst erziehen möchte oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist stets überobligatorisch. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, ist das Einkommen nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Ab der Vollendung des dritten Lebensjahres hat der betreuende Elternteil nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen.
Damit wird regelmäßig aber kein abrupter Wechsel von der elterlicher Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kinderbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist stets der individuelle Umstand zu prüfen. Frühere, teilweise vertretende Ansichten, die an das Alterphasenmodell anknüpfen sind im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Eine sehr interessante, und nach meiner Auffassung richtige Entscheidung, die das Unterhaltsrecht ein wenig gerechter macht.

Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder

Wieder mal eine interessante Entscheidung zum Thema gemeinsames Sorgerecht.

Nach Ansicht des OLG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2008 – 110 UF 45/07, ist für die Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts notwendig, dass die Eltern bei der Frage, ob für das Kind relevante Sachverhalte vorliegen, eine Einigung finden. Ist das nicht der Fall, so fehlt es nach Rechtsauffassung des Senats am Mindesmaß an Kommunikationsfähigkeit, die zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts notwendig ist. 

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