Ein Leiharbeitnehmer kann grundsätzlich nach dem sogenannten Equal-Pay-Gebot rückwirkend bis zu drei Jahre seine Lohnansprüche geltend machen. Kürzere Ausschlussfristen für Lohnnachforderungen der Stammarbeiter gelten für Leiharbeitnehmer nicht, so das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 Az.: 5 AZR 7/10