Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Schülerfahrtkosten in Rheinland-Pfalz nicht übernommen werden müssen, wenn  ein Fußweg von drei km zwischen der Wohnung und der Schule lediglich  Gefahren im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos birgt.

VG Koblenz, Urteil vom 14.05.2011, Az.: 7 K 1327/10.KO