...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Werkvertrag

Schadensersatz bei Kofferverlust nach Flug

Die folgende Entscheidung des BGH ist im Sinne von all denjenigen, die nach einer grenzüberschreitenden Flugreise ohne Koffer dastehen. Laut BGH (Urteil vom 15. März 2011 – X ZR 99/10) ist das im internationalen Flugverkehr anwendbare Montrealer Übereinkommen derart auszulegen, dass nicht nur demjenigen ein Schadensersatzanspruch zusteht, der den Koffer eingecheckt hat. Daneben haben auch diejenigen Mitreisenden einen Schadensersatzanspruch, die eigene Gegenstände im verlorengegangen Koffer untergebracht haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Haftungshöchstgrenze von jedem Mitreisenden unabhängig voneinander ausgereizt werden kann. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei etwa 1.136 Euro.

Mit anderen Worten kann im Extremfall derjenige der den Koffer eingecheckt hat bei entsprechendem Schaden den Höchstbetrag von 1.136 Euro verlangen. Daneben kann auch seine mitreisende Freundin, die ihren Laptop etc. im Koffer ihres Freundes untergebracht hat, bei entsprechendem Schaden den Höchstbetrag verlangen.

Schadensersatz wegen Baumängeln: Was ist mit der Mehrwertsteuer?

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 176/09): Macht der Bauherr Schadensersatz wegen bestehender Baumängel geltend, so kann er die auf die Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) nur dann verlangen, wenn er die Mängel tatsächlich bereits beseitigt hat. Beseitigt der Bauherr den Mangel nicht, so erhält er keinen Umsatzsteuer. Zuvor hatte der BGH die gegenteilige Ansicht vertreten. Von der neuen Rechtsprechung betroffen sind sämtliche Werkverträge.

Anmerkung: Es ist allerdings nicht so, dass der Bauherr nunmehr genötigt ist, die Umsatzsteuer aufgrund der Tatsache, dass er die Mängel zunächst beseitigen muss, vorzustrecken. Stattdessen kann der Bauherr gemäß § 637 Abs.3 BGB einen Vorschuss, der auch die Umsatzsteuer umfasst, verlangen.

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