...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Wasserschaden

Nicht angepasste Altklauseln in Versicherungsverträgen sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die alten Versicherungsvertragsklauseln, die nicht an das neue Versicherungsrecht (ab 2008) angepasst wurden, unwirksam sind, wenn sie nach neuem Recht den Versicherten gegenüber den neuen Rechtslage schlechter stellen. An der alten Gesetzeslage ausgerichtete Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen widersprächen dem neuen Recht und seien deshalb unwirksam. Die hierdurch entstehende Vertragslücke für die Rechtsfolgen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten könne nicht geschlossen werden. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthalte kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung voraus. Aus Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterbliebenen Vertragsanpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte. Mithin sei die Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinzunehmen. Da es sich bei Art. 1 EGVVG um eine Spezialregelung zur allgemeinen Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB handele, könne die Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Schließung der Vertragslücke herangezogen werden, so der BGH.

BGH, Urteil von 12. 10.2011, Az.: IV ZR 199/10

Darf die Versicherung vorschreiben, wer die Trocknungsarbeiten nach dem Wasserschaden durchführen darf?

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Versicherer nicht bestimmen darf, wer die Trocknungsarbeiten nach einem Wasserschaden durchführen soll, wenn der Vertrag keine Regelung bei diesem Punkt vorsieht.

OLG Schleswig, Urteil vom 19.07.2011 Az.: 6 U 70/10

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