GPS-Überwachung durch Detekteien ist grundsätzlich strafbarTechnische Hilfsmittel sind bei der Arbeit der Detekteien sehr hilfreich und können zum Erfolg maßgeblich beitragen. Wie weit die Detekteien bei ihren Ermittlungen gehen dürfen hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 04.06.2013 festgelegt. Die Angeklagten, der Betreiber einer Detektei und einer seiner Mitarbeiter ermittelten verdeckt für verschiedene Auftraggeber um Erkenntnisse über Berufs- und Privatleben von Personen zu sammeln. Dabei setzten sie mehrfach, um Bewegungsprofile der Personen anzufertigen, GPS-Geräte ein, welche die Bewegungsrouten der Zielpersonen aufzeichneten.

Das Landgericht Mannheim verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Angeklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Erhebung von Überwachungsprofilen grundsätzlich strafbar sei. Nur in Ausnahmesituation (etwa in notwehrähnlichen Situationen) sei die Erhebung gestattet. Ob diese Voraussetzung in einigen Fällen vorlag, muss hier das Landgericht noch ermitteln.

BGH, Entscheidung vom 04.06.2013, Az.: 1 StR 32/13