Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisender keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit hat, wenn der wegen Überbelegung seines Hotels zu Beginn und am Ende seines Urlaubs in ein anderes Hotel umziehen muss. Die erste und letzte Nacht in einem Hotel stellt einen Mangel dar. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestünde allerdings nicht. Dieser setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Zwei Umzugstage seien nicht als derartig gravierend anzusehen, dass den Reisenden die verbliebenen restlichen sechs Tage keinen Erholungswert mehr bringen könnten, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 26.01.2011, Az.: 171 C 25962/10