Nach Ansicht des OVG Koblenz darf man das. Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeuges und dem Alkoholgenuss trennen kann.

OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2011, Az.: 10 B 10415/11.OVG