Wenn ein Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, so kann er von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er ihm die Kosten der Schulung in seiner Muttersprache übernimmt, wenn die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebratstätigkeit notwendig ist. Von den Betriebsratsmitgliedern sei nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben, so das Gericht.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 03.03.2011, Az.: 24 BV 15046/10