Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Leiharbeiter, die längerfristig in einer öffentlichen Dienststelle eingesetzt werden, bei der Personalratswahl sowohl wählen als auch gewählt werden dürfen. Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht sei allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei beziehungsweise sechs Monaten angelegte tatsächliche Eingliederung der Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle, der aufgrund des Überlassungsvertrages auch ein Weisungsrecht gegenüber den Leiharbeitnehmern zustehe, so das Gericht.

VGH Kassel, Entscheidung vom 18.11.2010 Az.: 22 A 959/10.PV.