Ein Käufer führt eine defekte Elektronik am Neuwagen an und verlangt vom Verkäufer die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Das alte Fahrzeug will er derweil bei sich behalten, statt es an den Verkäufer – wie von diesem verlangt – zur Sichtung des Mangels herauszugeben.

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08): Zurücktreten kann der Käufer in einem solchen Fall nicht. Er hat jedoch die Möglichkeit das Fahrzeug dem Verkäufer Zwecks der Überprüfung des Mangels zur Verfügung zu stellen. Rührt sich der Verkäufer auch hiernach nicht, kann der Käufer zurücktreten.

Grund für die Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs (sowie auch einer Kaufsache im Allgemeinen): Dem Verkäufer muss die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob überhaupt ein Mangel besteht und ob die Nachlieferung für ihn zumutbar ist. Wäre ihm die Lieferung eines neuen Fahrzeugs unzumutbar, so kann der Verkäufer auch auf die Reparatur des Fahrzeugs zurückgreifen.

Anmerkung: Sind dem Verkäufer sowohl die Lieferung eines neuen Fahrzeugs als auch die Reparatur des Fahrzeugs zumutbar, so hat der Käufer die Wahl, auf welche Art der Nacherfüllung er zurückgreift.