Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein französischer Camper bestellte einen neuen Camping-Faltanhänger in Deutschland. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Anhänger in Deutschland abzuholen sei. Dennoch war der Verkäufer so nett, den Faltanhänger anzuliefern. Der Camper war überglücklich und nahm den Faltanhänger auch promt mit in seinen nächsten Urlaub. Im Urlaubsort angekommen musste er mit großem Schrecken feststellen, dass der Faltanhänger mit Mängeln behaftet war. Er machte sich also auf den Weg zurück nach Frankreich und kontaktierte den Verkäufer. Dieser weigerte sich den Faltanhänger zwecks Nachbesserung abzuholen. Stattdessen müsse der Camper den Faltanhänger nach Deutschland schicken, insistierte der Verkäufer. Der Camper blieb stur und trat lieber vom Kaufvertrag zurück.

Wer hatte Recht? Der Verkäufer, entschied der BGH. Wer den Transport des Kaufgegenstands zu übernehmen habe, richte sich nämlich danach, wo der Ort der Nacherfüllung sei. Ist dieser beim Wohnort des Käufers, so muss der Verkäufer den Kaufgegenstand abholen. Ist er hingegen am Standort des Verkäufers, läuft es umgekehrt.

Aber wo ist der Ort der Nacherfüllung? Falls die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, richtet sich dies nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist insbesondere die Zumutbarkeit für den Verkäufer (dies gebietet das Europarecht). Wäre eine Überbringung des Kaufgegenstandes für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden, so spräche dies für einen Nacherfüllungsort beim Verkäuferstandort. Weitere Kriterien sind die Art und die Ortsgebundenheit der Leistung.

Ausgehend hiervon sah es der BGH als für den Käufer zumutbar an, den Faltanhänger zur Nacherfüllung zum Verkäufer zu bringen. Der Verkäufer hatte somit nichts falsch gemacht. Ein Rücktritt kam nicht in Frage.

(Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10)