...auch für Nichtjuristen

Schlagwort: Lotto

Lotto-Werbung auf Linienbussen verboten

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein staatliches Glücksspielunternehmen nicht auf öffentlichen Bussen mit den Aufschriften „Lotto – Guter Tipp“, “Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ sowie „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million Euro -KENO die tägliche Zahlenlotterie“ für ihre Glücksspiele werben darf. Die Werbung verstößt gegen das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sachlichkeitsgebot und ist deshalb wettbewerbswidrig, so die Hamburger Richter.

OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2011 Az.: 3 U 145/09

Keine Wettscheine an Hartz 4 – Empfänger

Das Landgericht Köln hat der Westdeutschen Lotterie GmbH vorerst untersagt, Wettscheine an Hartz 4 Empfänger zu verkaufen. Der Gesellschaft wurde von einem Konkurrenten aus Malta vorgeworfen, Wettscheine u.a. an Menschen mit geringen Einkünften (Hartz4-Empfänger)  verkauft zu haben und damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und den geltenden Glücksspielstaatsvertrag verstoßen zu haben. Das Gericht sah den Vorwurf als glaubhaft und erließ die Verfügung. 

Anmerkung des Verfassers: Der Glücksspielstaatvertrag hat seine Berechtigung. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob es tatsächlich um den Schutz der o.g. Personengruppe geht oder um den Machtkampf der Glücksspielanbieter. Die geneigte Leserschaft möge sich selbst ein Urteil bilden.

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