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Kaufverträge aus dem Internet und Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagenverkauf

Ein Gewährleistungsausschluss in einem aus dem Internet verwendeten Kaufvertrag, der bei einem privaten Gebrauchtwagenverkauf keine Einschränkungen für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen enthält, ist nach Ansicht des OLG Oldenburg unwirksam. Bei dieser Klausel handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7a und b BGB. Danach müsse ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam, so das Gericht.

 OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 Az.: 6 U 14/11

Kein Auskunftsanspruch eines Privaten gegenüber dem Betreiber eines Internetportals

Ein vermeintliches Opfer einer Verleumdung im Internet kann vom Betreiber des Internetportals nicht die Herausgabe der Kontaktdaten des mutmaßlichen Täters verlangen. Der Auskunftsanspruch, der im Telemediengesetz geregelt ist, kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, so das Amtsgericht München. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass dem vermeintlich Geschädigten frei stehet, sich staatsanwaltlicher Hilfe zu bedienen. Im Falle einer Straftat, hätte er die Möglichkeit auf diesem Weg an die Daten zu kommen.

Urteil vom 03.02.2011, Az.: 161 C 24062/10

Abo-Falle im Internet ist gewerbsmäßiger Betrug

Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss entschieden, dass die Angebote mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßiger Betrug anzusehen sind. Den Urherbern drohen damit Haftstrafen von mindesten sechs Monaten. Das Gericht hat die Angeschuldigten nicht verurteilt, sondern die Vorinstanz verpflichtet die Anklage zu verhandeln.  „Da der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist, wird es aller Voraussicht nach zu einer Verurteilung kommen“, erklärte Hauke Hansen, Anwalt der Frankfurter Kanzlei FPS.

Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Der Kunde zog in ein Gebiet ohne DSL-Leitungen. Seinen vor Umzug mit einem DSL-Anbieter geschlossenen Vertrag über eine Laufzeit von 2 Jahren wollte er daraufhin kündigen. Schließlich bringt ihm der DSL-Vertrag aufgrund des Umzugs keinen Nutzen mehr. Eine Kündigung ist laut BGH in einem solchen Fall jedoch unzulässig (Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10). Der Umzug in ein Nicht-DSL-Gebiet fällt in den Risikobereich des Kunden. Denn der Kunde profitiert auf der anderen Seite auch von den aufgrund der langen Vertragslaufzeit niedrigen Grundgebühren. Er muss somit in den sauren Apfel beißen und die monatlichen Rechnungen weiterhin zahlen.

Glück hätte ein Kund aber dann, wenn der DSL-Anbieter aus Kulanz der Kündigung zustimmt oder wenn ein Sonderkündigungsrecht für den beschriebenen Fall bei Vertragsschluss vereinbart wurde.

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