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Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Vermieters

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des VermietersMehr als ein Drittel aller Mieter hatte schon mal Meinungsverschiedenheiten mit dem Vermieter. Auch wenn der Ärger noch so groß ist – die Mieter eines Hauses sollten sich nicht zu öffentlichen Beleidigungen über ihre Vermieter hinreisen lassen. Wer seinen Vermieter mit „Sie sind ein Schwein“ betitelt, riskiert nicht nur eine Strafanzeige sondern auch eine fristlose Kündigung des Mietvertrages.

Unberechtigte Untervermietung rechtfertigt die fristlose Kündigung

Wer unterlaubt untervermietet, riskiert fristlose KündigungWenn Sie die ganze Wohnung oder nur einzelne Räume untervermieten wollen, sollten Sie vorher unbedingt den Vermieter um Erlaubnis bitten. Sonst droht Ärger. Jetzt hat das Amtsgericht München entschieden, dass eine fristlose Kündigung nicht unwirksam ist, wenn ein Mieter die Wohnung unerlaubt untervermietet und auf Anfrage des Vermieters dies noch leugnet. 

Pause überzogen – Fristlose Kündigung für einen Fluglotsen?

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Fluglotsen wirksam ist, wenn er mehrfach seine Pausen um 20 Minuten bis eine Stunde überzieht und dadurch sein Arbeitsplatz unbesetzt bleibt.  Der Fluglotse hat allein „um seiner Bequemlichkeit zu frönen“, seinen Arbeitsplatz übermäßig lange verlassen und damit die Sicherheit des Luftverkehrs akut gefährdet. Damit hatte die Arbeitgeberin das Recht, den Kläger fristlos zu kündigen, so das Gericht.

 Hessisches Landearbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2010 Az.: 8 Sa 492/10

Fristlose Kündigung wegen der Erklärung: „Chef lügt wie gedruckt“

LAG Hessen hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung berechtigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer in einer öffentlichen Sitzung vor Gericht gegenüber seinem Vorgesetzten erklärt „er lüge wie gedruckt“ und wie der Arbeitgeber mit Menschen umgehe, da komme er sich (der Mitarbeiter)  „vor wie im Dritten Reich“.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellten. Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung, so das Gericht.

LAG Hessen, Urteil vom 14.09.2010, Az.: 3 Sa 243/10

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