Ein vermeintliches Opfer einer Verleumdung im Internet kann vom Betreiber des Internetportals nicht die Herausgabe der Kontaktdaten des mutmaßlichen Täters verlangen. Der Auskunftsanspruch, der im Telemediengesetz geregelt ist, kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, so das Amtsgericht München. Das Gericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass dem vermeintlich Geschädigten frei stehet, sich staatsanwaltlicher Hilfe zu bedienen. Im Falle einer Straftat, hätte er die Möglichkeit auf diesem Weg an die Daten zu kommen.

Urteil vom 03.02.2011, Az.: 161 C 24062/10