Das Verwaltungsgericht Trief hat entschieden, dass die Aufforderung zum Führen eines Fahrtenbuches (für eine bestimmte Zeit) bereits nach erstmaligem Verkehrsverstoß zulässig ist, wenn die Tat mit mindestens einem Punkt geahndet wird und der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann. Da der Fahrzeughalter mit der Fahrtenbuchauflage zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden solle, stelle sich die streitgegenständliche Anordnung als geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel dar, so das Gericht.

VG Trier, Beschluss vom 09.03.2011 – 1 L 154/11.TR.