Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Sparkasse eine Gebühr verlangen darf, wenn sie ihren Kunden über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigung (z.B. wegen mangelnder Kontodeckung) benachrichtigt. Damit weicht das Gericht von der Rechtsprechung des BGH ab, die allerdings vor Inkrafttreten der Richtlinie  2007/64/EG ergangen ist. Die Revision ist zugelassen; es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine alte Rechtsprechung fortsetzen wird.

OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011, Az.: 8 U 1989/10