Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses wollte auf dem Dach seiner Immobilie eine Photovoltaikanlage installieren. Er beantragte die erforderliche Genehmigung, die ihm von der Denkmalschutzbehörde versagt wurde. Zu Recht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz. Zwar ist im Grundgesetz das Recht auf eine freie Verfügung über Eigentum zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers geschützt. Dies gibt dem Eigentümer aber nicht uneingeschränkt das Recht, auf dem Dach seiner Immobilie eine Solaranlage zu installieren, so das Gericht.

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.11, Az.: 8 A 10590/11