Die geschlechtsbezogene Diskriminierung ist auch im Jahr 2022 immer noch ein Thema. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll seit dem Jahr 2006 verhindern, dass u.a. auch Arbeitsplatzbewerber wegen ihres Geschlechts nicht ungerecht behandelt werden dürfen. Gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn sich ein Bewerber nicht „konventionell“ sondern auf dem Kleinanzeigenmarkt „ebay-kleinanzeigen“ über die dort verfügbare Chat-Funktion bewirbt?