Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass Straßenbenutzer und Straßenanlieger keinen durchsetzbaren Anspruch darauf haben, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Winterwartungspflicht nachkommt. Das Gericht stellte fest, dass das Straßen- und Wegegesetz den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber.

Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen, so die Aachener Richter.

VG Aachen, Beschluss vom 05.01.2011 Az.: 6 L 539/10