SchwarzfahrtWer öffentliche Verkehrsmittel ohne gültige Fahrkarte benutzt, muss nicht nur den „erhöhten Fahrpreis“ zahlen, sondern macht sich auch wegen Erschleichung von Leistungen; § 265a StGB, strafbar. Über die Frage, ob die Strafbarkeit auch dann gegeben ist, wenn ein Fahrgast ohne gültigen Fahrschein während der Fahrt an seiner Mütze einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ anbringt, musste sich das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung befassen (Beschluss vom 28.09.2015, Az.: III-1 RVs 118/15).

Was ist passiert?

Der Angeklagte bestieg einen ICE von Köln nach Frankfurt ohne in Besitze einer gültigen Fahrtkarte zu sein. Zuvor hatte er sich einen Zettel an seiner Mütze anbringen lassen mit der Aufschrift: „Ich fahre schwarz“. Bei einer Fahrkartenkontrolle fiel er einem Bediensteten der Bahn auf. Die Bahn erstattete eine Strafanzeige. Darauf hin wurde der „Schwarzfahrer“ vom Landgericht Bonn wegen Erschleichung von Leistungen verurteilt.

Ich fahre schwarz“ schützt nicht vor Strafe

Das OLG Köln hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung erfülle das Verhalten des Angeklagten den Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB, wenn er in den abfahrbereiten ICE einsteige, sich anschließend einen Sitzplatz suche und dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle auffalle. Denn mit diesem Verhalten gebe er sich den Anschein, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung. Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ erschüttere diesen Eindruck nicht. Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen, sei unerheblich“, so das Gericht.