Vor einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber zunächst mit einer Abmahnung deutlich machen, welches Verhalten er von dem Arbeitnehmer künftig erwartet.  Eine Abmahnung müsse „eine Warnfunktion haben und deutlich machen, dass bei erneuter Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist“, so das Bundesarbeitsgericht.

BAG: 2 AZR 283/08 ; Urteilvom 23. Juni 2009