In vorliegendem Fall wurde dem Mieter durch den Mietvertrag auferlegt bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen auch während der Mietzeit neutrale Farbtöne zu verwenden. Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie, so der BGH den Mieter „dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt“. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn für diese Regelung kein „anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht“. Siehe BGH Urteil vom 18. Februar 2009 – VIII ZR 166/08.