stornogebuehren-op-absageEs kommt immer wieder vor, dass sich ein Patient kurzfristig gegen eine ärztliche Behandlung entscheidet. In solchen Fällen werden dem Patienten oft die sog. Stornogebühren in Rechnung gestellt. Sind diese Stornogebühren zulässig, wenn der Patient kurzfristig den vereinbarten Termin absagt? Muss der Patient darüber hinaus mitteilen, warum er die ursprünglich gewollte Behandlung nicht mehr will? Mit dieser Frage musste sich neulich das Amtsgericht München beschäftigen.