arbeitsunfähigkeitsbescheinigungWer Arbeitslosengeld (ALG I) bezieht, unterliegt der allgemeinen Meldepflicht nach dem § 309 SGB III, d.h. der Leistungsempfänger muss sich auf entsprechende Aufforderung des Behörde im Dienstzimmer des zuständigen Sachbearbeiters melden. Im Falle der Erkrankung muss er sich dort auch krank melden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Sonst drohen Konsequenzen in Form der Leistungskürzung. Doch was passiert, wenn weder der Hausarzt noch sein Vertreter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht austellen können ? Darf auch in diesem Fall die Leistung gekürzt werden?