Der BGH hat entschieden (Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 176/09): Macht der Bauherr Schadensersatz wegen bestehender Baumängel geltend, so kann er die auf die Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) nur dann verlangen, wenn er die Mängel tatsächlich bereits beseitigt hat. Beseitigt der Bauherr den Mangel nicht, so erhält er keinen Umsatzsteuer. Zuvor hatte der BGH die gegenteilige Ansicht vertreten. Von der neuen Rechtsprechung betroffen sind sämtliche Werkverträge.

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Das Landgericht Freiburg hat einer Elektrokette untersagt in ihrer Werbung nur durchschnittlich sparsame Geräte als „besonders energieeffizient“ zu bezeichnen.

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Eine im Mietvertrag vereinbarte Klausel, die das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ist unwirksam. Diese Klausel schränkt den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unzulässigerweise pauschal ein, so das Landgericht Berlin.

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Kann eine Schönheitsreparaturenklausel in einem Wohnraummietvertrag auch so verstanden werden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht in Eigenleistung durchführen darf, so ist diese unwirksam. Eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, sei es in Eigenleistung oder durch Beauftragung eines Fachunternehmens, besteht dann nicht mehr, da die Klausel im Ganzen unwirksam ist (Urteil vom 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09). Der Mieter ist somit fein raus, wenn im Mietvertrag eine Formulierung wie “der Mieter hat die Schönheitsreparaturen ausführen ZU LASSEN.” steht.

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