Das Recht klar und verständlich
In: Arbeitsrecht
Von: Dario Jozic
13 Jan 2012
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigung eines HIV-Infizierten Mitarbeiters eines Pharmaherstellers in der Probezeit wirksam ist. Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an. Dem Arbeitnehmer stehe auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Denn eine – einmal angenommene – Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt, so das Gericht.
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Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass weder die lange Mitdauer noch der hohe Alter des Mieters eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters unzulässig macht. Zwar bedeutet es für einen 84 Jahre alten, zu 100 % schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mieter eine erhebliche Härte, aus dem Haus, in dem er seit 46 Jahren und aus der Wohnung, in der er seit 40 Jahren lebt, ausziehen zu müssen. Sein Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses muss aber gegenüber dem Eigenbedarfsinteresse der Vermieter zurücktreten, die mit ihren beiden Kindern aus ihrer 54 qm großen Wohnung in die 68 qm große Wohnung des Mieters einziehen und dadurch zugleich ihre schlechten finanziellen Verhältnisse verbessern sowie Schul- und Arbeitswege verkürzen wollen, so das Gericht.
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In: Allgemein|Strafrecht
Von: Sebastian Tackenberg
31 Dez 2011In Medien reichlich erörtert wurde in den letzten Tagen eine angebliche Aussage
des Richters in einem Prozess gegen einen Hintermann des Streaming-Portals “kino.to”. Der Richter soll sich dahingehend geäußert haben, dass bereits die Nutzung von Seiten wie kino.to, die urheberrechtlich geschützte Filme und Serien zum Streaming bereitstellen, eine strafbewährte Verletzung des Urheberrechts darstelle. Selbst wenn der Richter diese Aussage getätig haben sollte (eine Bekanntmachung seitens des AG Leipzig ist bisher nich erfolgt), so darf diese in ihrer Bedeutung nicht allzuhoch eingeschätzt werden. Zwar ist es durchaus möglich, dass ein Gericht neben der eigentlichen Entscheidung (Verurteilung der Betreiber des Streaming-Portals) beiläufig auch Stellung zu anderen Rechtsfragen nimmt (Strafbarkeit der Nutzung), es liegt jedoch zum einen noch kein Urteil vor und zum anderen wäre zunächst eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Ob eines solche in nächster Zeit erfolgen wird und wie sie ausfallen wird, steht in den Sternen.
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Immer mehr Menschen nehmen im Alter Betreuungs- und Pflegeleistungen war. Mitunter besteht zu den Pflegekräften ein innigerer Kontakt als zu den eigenen Kindern oder nahen Angehörigen. So verwundert es nicht, dass immer öfter den letzten Wegbegleitern etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird. Mitunter kann eine solche Verfügung jedoch nach § 14 I, V HeimG in Verbindung mit landesrechtlichen Regelung unwirksam sein. Nach diesen Regelungen sind im Einzelfall letztwillige Verfügungen zugunsten eines Heimes oder Pflegepersonals unwirksam. Sinn und Zweck dieses Testierverbotes ist der Schutz der Willensfreiheit des Erblassers. Gerade wenn ältere Menschen aufgrund von Gebrechlichkeit und Schwäche auf Hilfe von außen angewiesen sind, besteht die Gefahr, dass sie manipuliert oder unterschwelliger Druck auf sie ausgeübt wird. Die Regelung beabsichtigt, diesen Gefahren zu begegnen, ohne jedoch dem Erblasser die Möglichkeit zu nehmen, treusorgenden, sich aufopfernden Pflegekräften etwas nach dem Tode zuzuwenden. Entsprechend sorgsam ist der jeweilige Einzelfall zu beleuchten und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Verbotes zu prüfen. Dieser Beitrag soll einen ersten Einblick in die bestehende Regelung verschaffen.
auch für Nichtjuristen, klar und einleuchtend, übersichtlich und aktuell
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