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Der Solidaritätszuschlag ist auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der “Soli” sei eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei, so das FG Köln. Das Gericht hat (immerhin) die Revision zum BFH zugelassen.

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