Eingetragene Lebenspartnerschaften müssen Nachteile beim Versorgungsausgleich hinnehmen

In: Sozialrecht

Von: Sebastian Tackenberg

19 Aug 2010

Die Satzungen der Versorgungsanstalten der Länder erlauben es nicht, dass der überlebende Lebenspartner gleich einem Ehepartner Hinterbliebenenrente erhält. Laut Entscheidung des BGH verstößt diese Regelung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Unionsrecht (14. Februar 2007).

Eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft werde durch deren Funktion im Hinblick auf die Fortplanzung und Erziehung des Nachwuchses und der daraus erwachsenden Bedeutung für die Gesellschaft gerechtfertigt. Die Privilegierung wurzelt außerdem im Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 GG).

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