Das Recht klar und verständlich
Der Solidaritätszuschlag ist auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der “Soli” sei eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei, so das FG Köln. Das Gericht hat (immerhin) die Revision zum BFH zugelassen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 14.01.2010, Az. 13 K 1287/09
Ähnliche Artikel wurden nicht gefunden.
auch für Nichtjuristen, klar und einleuchtend, übersichtlich und aktuell
Technorati Profile
BlogCatalog
Kommentare sind geschlossen.