Das Recht klar und verständlich
In: Mietrecht
Von: Dario Jozic
27 Mai 2009Der VIII. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass der Mieter einen Erstattungsanspruch hat, wenn er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Mietvertrages Schönheitsreparaturen vor dem Auszug durchgeführt hat.
Urteil vom 27. Mai 2009 – Az.: VIII ZR 302/07
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